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Betriebsferien Corona


Aufgrund der Coronavirus-Pandemie wurden Arbeitgeber von Bund und Ländern vergangenes Jahr an Weihnachten dazu angehalten, ihre Angestellten über die Feiertage möglichst ins Homeoffice zu schicken oder gar Betriebsferien auszurufen. Als Betriebsferien gilt die Schließung eines Betriebes für einen bestimmten Zeitraum unter gleichzeitiger Anordnung, dass während dieser Zeit Urlaub zu nehmen ist. Vor allem für Arbeitnehmer mit Kindern, die in dieser Zeit ebenfalls Ferien haben und betreut werden müssen, ist solch ein verordneter Urlaub eventuell kein Problem. Doch manch Angestellter zeigt sich irritiert über den Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber, hat seine Urlaubstage bereits anders verplant, schon genommen oder wollte ein paar Urlaubstage mit ins Neue Jahr nehmen. Viele stellten sich mitunter die Frage der Zulässigkeit einer Anordnung von Betriebsferien aufgrund der Covid-19-Pandemie, besonders, wenn diese recht kurzfristig geschieht. Experten raten den Arbeitgebern hier, behutsam vorzugehen und auf Einigung mit den Mitarbeitern zu setzen, wenn nötig Kompromisse zu finden. Alles Wissenswerte rund um das Thema Betriebsferien aufgrund von Corona haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

1. Mitbestimmungsrecht der Mitarbeiter


Als Angestellter fragt man sich unterdessen, ob denn der Chef laut Gesetz eigenmächtig Betriebsferien anordnen darf. Laut Bundesurlaubsgesetz muss ein Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Angestellten berücksichtigen, jedoch spielt es gleichzeitig auch eine Rolle, wenn Belange des Betriebes diesen Wünschen entgegenstehen. Sind die Gründe ausreichend schwerwiegend, darf ein Unternehmen grundsätzlich Betriebsurlaub anordnen. Bei größeren Unternehmen hat jedoch der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht und muss bei der Festlegung der Rahmenbedingungen eingebunden werden, zum Beispiel bei Verhandlungen über die Dauer der Betriebsferien.

Unternehmen, die durch die Pandemie stark betroffen sind, so stark, dass gar die Existenz des ganzen Betriebes gefährdet ist, können Betriebsurlaub durchaus als betrieblichen Belang rechtfertigen. Die Coronakrise ist eine Ausnahmesituation und bei vielen Arbeitnehmern trifft die Verordnung von Betriebsferien auf Verständnis und wird mitgetragen. Weitere Gründe für Betriebsferien können auch das Fehlen einer zentralen Person im Betrieb, bei einer Arztpraxis etwa der Arzt, sein. Oder das durch Corona bedingte Ruhen von wichtigen Partnern in der Produktionskette, wenn beispielsweise Zuliefererbetriebe stark betroffen sind, viele infizierte Mitarbeiter haben und daher vorübergehend schließen.

2. Länge der Betriebsferien


Auch auf die Frage, wie lange Betriebsferien eigentlich dauern dürfen, gibt es keine eindeutige Antwort. Die maximale Dauer eines Betriebsurlaubes ist gesetzlich nicht festgelegt. Allerdings dürfen diese nicht den gesamten Jahresurlaub der Angestellten einnehmen, sondern Mitarbeitern müssen ausreichend Tage für die private Urlaubsplanung bleiben. Bei der zumutbaren Anzahl der vom Unternehmen verplanten Urlaubstage gehen die Meinungen stark auseinander. Als Faustregel halten sich einige Unternehmen an eine Dauer von Betriebsferien, die maximal 60% der Urlaubstage ihrer Mitarbeiter in Anspruch nehmen. Bei 25 Urlaubstagen sind das 15 Tage, die dann sozusagen als Zwangsurlaub verplant werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hingegen hält nur ungefähr vier Fünftel der gesamten Urlaubstage des jährlichen Urlaubsanspruchs für angemessen. Danach müssten Arbeitnehmer dann nur 5 von gesamt 25 Urlaubstagen für Betriebsferien als zumutbar akzeptieren.

3. Angemessene Ankündigung der Betriebsferien


Im Rahmen der Coronavirus-Pandemie wurden Betriebsferien teilweise sehr kurzfristig angekündigt, vor allem auch in Berufen, die nicht am Schreibtisch stattfinden und wo kein Homeoffice möglich ist. Muss man dies als Arbeitgeber hinnehmen? Auch beim Zeitrahmen der rechtzeitigen Ankündigung scheiden sich die Geister. Grundsätzlich hat ein Chef die Pflicht, die Betriebsferien in einem angemessenen Zeitraum anzukündigen, doch es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist. Arbeitsrechtsexperten sprechen unter normalen Umständen von einer Ankündigungszeit von mindestens 6 Monaten vor Beginn des Betriebsurlaubes, dieser Zeitrahmen wird von der gängigen Rechtsprechung als angemessen angesehen. Denn als Arbeitnehmer muss man oft zu Beginn eines Jahres seine Ferien planen, und daher wissen, wann der betrieblich festgelegte Urlaub stattfinden wird. In Zeiten der Pandemie ist jedoch alles anders, und die Entwicklung des Infektionsgeschehens und damit der Zeitpunkt für die Notwendigkeit eines Betriebsurlaubes konnte nicht so lange Zeit im Voraus bestimmt werden.

4. Betriebsferien versus Urlaubstage


Als letztes Weihnachten viele Unternehmen so plötzlich einen Betriebsurlaub anordneten, stand manch Angestellter jedoch vor dem Problem, dass die Urlaubstage bereits ganz verbraucht waren oder nur noch ungenügend Tage vorhanden. Werden einem als Angestellter dann Tage aus dem kommenden Jahr abgezogen? Die Antwort lautet ganz klar Nein. Werden Betriebsferien verhängt und ein Mitarbeiter hat nicht mehr ausreichend Urlaubstage zur Verfügung, ist dies ein Problem des Unternehmens. Ist der Urlaub bereits genehmigt, obwohl eine Betriebspause ansteht, kann der Chef diese Genehmigung auch nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zurückziehen. Denn sobald ein beantragter Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt wurde, ist dieser von beiden Seiten nicht mehr einfach rückgängig zu machen. Nur auf Basis des beidseitigen Einvernehmens können genehmigte Urlaubstage in der Regel zurückgenommen werden. Für einen Angestellten, der nicht mehr ausreichend Urlaubstage hat, um in Betriebsferien zu gehen, muss das Unternehmen eine Beschäftigung finden, zum Beispiel im Homeoffice. Kann der Betrieb dem Arbeitnehmer in dieser Situation keine Arbeit geben, obwohl dieser seine Arbeitskraft grundsätzlich anbietet, gibt es für den Arbeitnehmer trotzdem weiter Lohn. Ein Angestellter muss also in keinem Fall Urlaub aus dem nächsten Jahr aufgeben. Auch kurzfristige und aufgrund einer Notsituation angekündigte Betriebsferien müssen zwingend mit dem aktuellen Urlaubsjahr einhergehen.

5. Krankheit zur Zeit der Betriebsferien


Wenn ein Arbeitnehmer während des Betriebsurlaubes erkrankt, ist es gesetzlich geregelt, dass er sich die Urlaubstage zurückerstatten lassen kann. Die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

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