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Betriebsversammlung zu Corona

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Betriebsversammlung zu Corona


Wie alle Veranstaltungen, zu denen sich viele Menschen in einem Raum aufhalten müssen, sind auch Betriebsversammlungen durch die Corona Pandemie zeitweise unmöglich geworden. In fast allen Unternehmen wurden geplante Betriebsversammlungen abgesagt oder verschoben, aufgrund des zu hohen Infektionsrisikos mit dem SARS-CoV-2 Virus. Doch eine Betriebsversammlung ist nicht als eine beliebige Firmenveranstaltung anzusehen, sondern dient als zentrales Element in der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Mitarbeiterschaft. Jeder Betriebsrat ist sogar gesetzlich verpflichtet, pro Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung abzuhalten, um den Angestellten regelmäßig eine Möglichkeit zum Austausch zu geben. Was aber gilt nun in Zeiten der Coronavirus Pandemie, wo solch große Versammlungen eingeschränkt und nicht empfohlen sind? Speziell aufgrund der Pandemiesituation haben die Belegschaften vieler Unternehmen ein Bedürfnis nach Information und Austausch, doch die Durchführung von Betriebsversammlungen ist heikel und aufgrund der immer neuen Infektionswellen als Präsenzveranstaltung bei hohen Mitarbeiterzahlen nicht realisierbar. Was für Alternativen es gibt und wie sich Betriebsversammlungen während Corona gestalten, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

1. Sind Betriebsversammlungen während Corona möglich?


Die Entscheidung, ob eine Betriebsversammlung durchgeführt wird und wann, liegt grundsätzlich beim Betriebsrat. Auch wenn der Betrieb wegen auftretender Infektionen oder Kurzarbeit teilweise stillgelegt ist, können Betriebsversammlungen einberufen werden. Lediglich wenn das Unternehmen aus konkreten betrieblichen Gründen, zum Beispiel einer behördlichen Anordnung, geschlossen wird, kann keine Betriebsversammlung abgehalten werden. Die Terminierung muss vom Betriebsrat immer in Übereinstimmung mit betrieblichen Belangen erfolgen. Hier muss natürlich auch beachtet werden, falls die Einberufung der Betriebsversammlung – wie aktuell aufgrund von Covid-19 – ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für die Belegschaft darstellt.

Das Wohl und die Belange der Arbeitnehmer eines Betriebes müssen beim Handeln des Betriebsrats immer berücksichtigt werden, dies ist seine Pflicht. In Betracht des erhöhten Infektionsrisikos bei größeren Gruppen muss dieser also kritisch abwägen, ob dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter oder den gesetzlichen Vorgaben zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen Vorrang gegeben wird. Zum Wohl der Belegschaft kann eine Betriebsversammlung auch mal verschoben und später nachgeholt werden. Diese Entscheidung sollte entsprechend des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemeinsam mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Ziel ist immer, eine einvernehmliche, dem Betrieb angepasste Lösung zu finden, die sich mit den aktuellen gesetzlichen Vorgaben zum Infektionsschutz vereinbaren lässt. Verbindliche Informationen hierzu gibt es auf der Internetseite der Bundesregierung unter den Corona-Regelungen für die einzelnen Bundesländer.

Für kleinere Betriebe mit einer geringen Mitarbeiterzahl kann eine Präsenz-Versammlung unter Einhaltung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) meist durchgeführt werden, solange ein ausreichend großer Raum vorhanden ist. Die aktuellen Empfehlungen finden Sie auf der Webseite des RKI.

Bei größeren Betrieben hingegen sind es oft mehrere Hundert oder sogar ein paar Tausend Mitarbeiter, die für eine Betriebsversammlung zusammenkommen müssen, und das Gesundheitsrisiko ist dadurch sehr hoch. Für eine solch große Anzahl an Menschen ist es oft gar unmöglich, einen Raum zu finden, der groß genug ist, damit die neuen Abstandsregeln eingehalten werden können. Da die Pandemie nun aber schon fast zwei Jahre andauert und ein Ende neuer Infektionswellen nicht abschätzbar ist, müssen alternative Lösungen für Betriebsversammlungen in Unternehmen mit großer Belegschaft gefunden werden. Hier können beispielsweise Teilversammlungen oder Videokonferenzen in Betracht kommen.

2. Digitale Alternativen zur Präsenz-Betriebsversammlung


Eine Möglichkeit für Betriebsversammlungen während Corona ist die Kombination von Präsenz- und digitaler Veranstaltung zur gleichen Zeit. Verschiedene Abteilungen könnten dann in kleineren Versammlungen oder vom Arbeitsplatz aus online per Video zur Präsenzversammlung zugeschaltet werden und auch aktiv teilnehmen. Wichtig ist hierbei, dass der Betriebsrat für alle gut zu hören und zu sehen ist, eine reine Telefonkonferenz ohne Bild ist gesetzlich nicht zulässig.

Die größten Hindernisse für digitale Alternativen zu Versammlungen sind in den meisten Betrieben jedoch fehlende technische Ausstattung und die hohen Anforderungen des Datenschutzes. Es müsste jeder Mitarbeiter via Webcam und Mikrofon zugeschaltet sein, ohne dass unberechtigte Dritte etwas mitverfolgen können und nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Außerdem muss sichergestellt sein, dass keine Aufzeichnungen gemacht werden. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, hat der Betriebsrat sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

3. Praktische Umsetzung einer digitalen Betriebsversammlung


Jedes größere Unternehmen sollte sich mit den technischen Möglichkeiten für eine digitale Versammlung, wie etwa Konferenz-Tools und der technischen Ausstattung der Belegschaft, vertraut machen. Auch wenn der Betriebsrat diese vielleicht momentan noch nicht in Erwägung zieht, ist eine Vorbereitung sinnvoll, da niemand abschätzen kann, wie lange die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sich noch auf die Durchführung zukünftiger Betriebsversammlungen auswirken werden.

Zentraler Punkt bei der praktischen Umsetzung von digitalen Betriebsversammlungen ist die Anforderung, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Umsetzbar ist dies, wenn für die Teilnahme an der Online-Videokonferenz jeder Berechtigte einen Benutzernamen und ein Passwort übermittelt bekommt. Der Betriebsrat muss hierzu eine passende Videokonferenz-Software finden, die außerdem Aufzeichnungen nicht zulässt und aber einen Austausch bzw. eine Diskussion ermöglicht. Hier gibt es beispielsweise Konferenz-Software mit Tools wie einer Chat-Funktion, über die die Mitarbeiter ihre Redebeiträge und Kommentare einbringen können. Der Datenschutz ist auch hier elementar und muss bei der Auswahl der Software unbedingt berücksichtigt werden. Die Kosten für die technische Ausstattung und Software sind vom Arbeitgeber zu tragen.

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