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Coronaregeln am Arbeitsplatz
Corona-Schnelltest für Mitarbeiter

covidtestonline.de Magazin: Arbeitsplatz

Corona-Schnelltest für Mitarbeiter


Bereits seit April 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern regelmäßig kostenlose Corona-Schnelltests anzubieten, dies wurde im Rahmen einer Änderung der Arbeitsschutzverordnung festgelegt. Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiter, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten. Durch Kontakte auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsplatz haben diese Personen ein erhöhtes Infektionsrisiko und die Corona-Tests im Unternehmen helfen dabei, Infektionen frühzeitig zu erkennen, weitere Ansteckungen zu vermeiden und so die Infektionskette zu unterbrechen. Mit den neuen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vom November 2021 haben Unternehmen erneut die Verpflichtung, ihren Mitarbeitern Home-Office anzubieten, wo es möglich ist und als neue Maßnahme, die 3G-Regelung am Arbeitsplatz umzusetzen. Diese bringt eine Covid-19-Testpflicht für Beschäftigte mit, die nicht immunisiert sind. Das 3G-Modell (geimpft / genesen / getestet) ist nun Pflicht am Arbeitsplatz. Alles Wissenswerte zur nationalen Teststrategie, dem 3G-Modell und der Testpflicht für Mitarbeiter und Unternehmen haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

1. Die Corona-Testpflicht am Arbeitsplatz


Ab sofort müssen alle Mitarbeiter, welche keinen gültigen Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung haben, an jedem Arbeitstag einen Testnachweis vorlegen. Ohne Testnachweis darf der Arbeitsplatz, also zum Beispiel das Bürogebäude oder die Produktionshalle, nicht betreten werden. Ausgenommen von dieser Testpflicht sind neben den immunisierten Arbeitnehmern auch die, die nur im Home-Office tätig sind. Für die sorgfältige Kontrolle des täglichen Testnachweises muss der Arbeitgeber sorgen. Als Testnachweis gilt das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests, welches nicht älter als 24 Stunden ist oder das eines PCR-Tests, bei dem die Testung maximal 48 Stunden zurückliegt. Auch Selbsttests unter Aufsicht vor Ort im Betrieb sind möglich, an die Aufsichtsperson bestehen dabei keine besonderen Anforderungen. Der Nachweis eines Selbsttests gilt dann allerdings nur in dem Unternehmen, in dem er vorgenommen wurde und kann nicht außerhalb der Arbeitsstätte verwendet werden, um Zugang zu 3G-Einrichtungenzu erhalten. Für die Tests, die der Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände anbietet, dürfen auch Personen ohne Nachweis Zugang erhalten, aber ausschließlich für den Zweck des Testens. Einige große Unternehmen bieten inzwischen Corona-Schnelltests für ihre Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände an, die durch geschultes Personal durchgeführt werden. Der Arbeitgeber hat in jedem Fall die Pflicht, die tägliche Einhaltung der 3G-Regel zu kontrollieren und darf die Information über den G-Status seines Mitarbeiters im Rahmen eines Zugangssystems speichern. Aktuell müssen Unternehmen außerdem, gemäß der Arbeitsschutzverordnung, zwei Corona-Schnelltests pro Woche kostenfrei für jeden Mitarbeiter anbieten. Diese Regelung ist unabhängig vom 3G-Modell, sondern sie ist Teil der nationalen Teststrategie zur Eindämmung des Coronavirus. Bei dieser sogenannten Angebotspflicht seitens des Arbeitgebers handelt es sich also nicht um ein pflichtiges Testen, sondern um eine kostenfreie Möglichkeit, die auch von bereits immunisierten Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis wahrgenommen werden kann. Unternehmen sind im Rahmen der aktuellen Änderung dieser Arbeitsschutzverordnung auch dazu verpflichtet, Nachweise über die Beschaffung von Corona-Schnelltests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewahren.

2. Wer zahlt für die Corona-Tests und was passiert, wenn sich der Arbeitnehmer weigert?


Wie oben angeführt, ist der Arbeitgeber lediglich zur Übernahme der Kosten für zwei Corona-Schnelltests pro Woche für jeden Mitarbeiter verpflichtet. Weitere notwendige Tests muss der Mitarbeiter selbst bezahlen, wenn er diese für den Zugang zum Arbeitsplatz im Rahmen des 3G-Modells benötigt. Die Infektionsschutzverordnung enthält allerdings keine konkrete Regelung zur Frage der Kostenübernahme für die notwendigen Tests und Experten für Arbeitsrecht sind sich uneinig ob der Folgen. Es könnte passieren, dass etwa Arbeitsgerichte letztlich abweichend entscheiden, wenn Mitarbeiter auf Kostenübernahme durch den Arbeitgeber klagen. Im Moment steht jedoch auch fest: Bei Testverweigerung gibt es keine Lohnfortzahlung. Mitarbeiter, die keinen Testnachweis erbringen und daher nicht zur Arbeit zugelassen werden können, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Denn durch eine unberechtigte Testverweigerung und Nichtvorlage eines sonstigen „G“-Nachweises bietet der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an. Das Unternehmen hat in diesem Fall das Recht, die Arbeitsleistung des testverweigernden Mitarbeiters abzulehnen und diesen unbezahlt freizustellen. Weil ein Mitarbeiter durch dieses Verhalten auch gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verstößt, kann das Unternehmen dieses Verhalten abmahnen und das Arbeitsverhältnis im einschlägigen Wiederholungsfall unter Umständen sogar kündigen.

3. Zusätzliche Regelungen der einzelnen Bundesländer sind möglich


Viele Bundesländer verschärfen derzeit weiter ihre Corona-Regeln, um diese verheerende Infektionswelle einzudämmen. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom November 2021 räumt den einzelnen Bundesländern auch weiterhin die Möglichkeit ein, nach dem Ende der epidemischen Lage Schutzmaßnahmen auszurufen, wenn eine konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gesehen und vom Parlament bestätigt wird. Bestimmte Maßnahmen, wie die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Schließung von Kindergärten und Schulen, die Schließung oder Einschränkung von Unternehmen sowie Einzel- oder Großhandel sind allerdings hiervon ausgeschlossen und nur während einer epidemischen Lage möglich.

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