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Wohnungsbesichtigung bei Corona

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Wohnungsbesichtigung bei Corona


Die Coronavirus-Pandemie beherrscht unseren Alltag nach wie vor und wiederkehrende Infektionswellen mit hohen Inzidenzen und Hospitalisierungsraten gestalten viele Aspekte des Lebens weiterhin schwierig – so auch Wohnungsbesichtigungen. Mieter, Vermieter und Wohnungssuchende sind gleichermaßen verunsichert, wenn es um die vor Ort Besichtigung von Wohnungen geht. Auf das Vermieten und Verkaufen kann trotz Pandemie nicht verzichtet werden, denn die Bereitstellung von Wohnraum ist wichtig. Wohnungsbesichtigungen sind in Deutschland trotz strenger Corona-Maßnahmen erlaubt und die geltenden Kontaktbeschränkungen geben Auskunft über die zulässige Teilnehmerzahl. Außerdem sind die allgemeingültigen Abstands- und Hygieneregeln zwingend einzuhalten. Wer dennoch Ängste oder Bedenken in Bezug auf die Wohnungsbesichtigung hat, sollte offen mit Makler oder Vermieter darüber sprechen, damit eine zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten gefunden werden kann. Wir fassen zusammen, was es ansonsten für eine Wohnungsbesichtigung während Corona zu beachten gilt.

1. Regeln für eine Wohnungsbesichtigung während Corona


Um das Ansteckungsrisiko mit dem SARS-CoV-2 Virus während einer Wohnungsbesichtigung möglichst gering zu halten, sollten alle Beteiligten einige Regeln beachten und Vorkehrungen treffen. Zur Minimierung der Kontaktflächen wie zum Beispiel Türklinken, sollten alle Türen offenstehen und zur besseren Belüftung nach Möglichkeit auch Fenster geöffnet sein. Eine gründliche Desinfektion aller Kontaktflächen nach jeder Besichtigung ist empfehlenswert, ebenso wie das Desinfizieren der Hände aller an der Wohnungsbesichtigung beteiligten Personen zu Beginn. Bereits im Exposé sollte der Makler bzw. Vermieter auf Einzelbesichtigungen wegen Corona hinweisen und diese so großzügig terminieren, dass es nicht zu Menschenansammlungen im Treppenhaus kommt. Nur so können aktuell geltende Abstandsregeln und Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. Körperkontakt ist in jedem Fall zu vermeiden und auf eine Begrüßung per Handschlag muss verzichtet werden. Bitte achten Sie auch auf die Nies- und Hustenetikette und halten zudem einen Abstand von eineinhalb bis zwei Metern zueinander ein. Auch für Wohnungsbesichtigungen während Corona gilt die bundesweite Maskenpflicht und für optimalen Schutz, vor allem in geschlossenen Räumen, ist die Verwendung von sogenannten FFP2-Masken zu empfehlen. Der Makler sollte darauf achten, dass kein physischer Austausch von Dokumenten stattfindet, sondern diese vor oder nach dem Besichtigungstermin digital versendet werden.

2. Die richtige Vorbereitung beugt unnötigen Wohnungsbesichtigungen vor


Wenn Sie eine Wohnung suchen und auf eine interessante Immobilienanzeige gestoßen sind, können Sie den Anbieter zuerst um ein ausführliches Exposé und ein Vorgespräch per Telefon bitten. Hierbei können grundlegende Fragen zu Ausstattung, Lage, Grundriss und Annehmlichkeiten der Wohnung geklärt werden. Danach kann ein Interessent entscheiden, ob es sich lohnt, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Sie können auch die Wohngegend vorab zu Fuß erkunden, um sicherzugehen, dass ein Umzug hierher infrage kommt. Durch eine solch gute Vorbereitung und Recherche können Sie manch ein Objekt schon vorher ausschließen und vermeiden so unnötige Besichtigungen, welche während Corona ja immer ein gewisses Infektionsrisiko bieten. Eine gute, sichere Alternative zu Live-Besichtigungen in der Pandemiezeit sind virtuelle Besichtigungen, vor allem für Menschen die zu einer Risikogruppe gehören und große Angst vor einer Coronavirus Infektion haben. Die Besichtigung vor Ort ersetzt ein virtuelles Treffen nicht gänzlich, allerdings kann danach besser abgeschätzt werden, ob die Immobilie wirklich passt und eine Besichtigung überhaupt Sinn macht.

3. Ist eine Wohnungsbesichtigung während Corona erlaubt und zumutbar?


Wenn die Wohnung bereits gekündigt ist, soll sie natürlich weitervermietet werden können. Für eine Vermietung oder gar einen Verkauf sind Wohnungsbesichtigungen mit Interessenten absolut notwendig, daher muss eine Möglichkeit gefunden werden, die Besichtigung auch während Corona durchzuführen. Die rechtliche Lage schätzen Immobilienmakler Verbände so ein, dass eine Wohnungsbesichtigung mit Makler oder Vermieter die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit darstellt, und somit nicht als private Zusammenkunft gewertet werden kann. Aufgrund dieser Annahme sollten auch Maßnahmen der bundeseinheitlichen Notbremse außer Kraft gesetzt und eine Wohnungsbesichtigung trotz verschärfter Corona-Lage, unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und eventuell einer Anwesenheitsdokumentation, möglich sein. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der Hygieneregeln und dass notwendige Besichtigungen als Einzelbesichtigungen gestaltet werden. Es ist außerdem ratsam, sich über die behördlichen Auflagen im jeweiligen Bundesland zu informieren und diese einzuhalten. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beispielsweise schreibt zu Wohnungsbesichtigungen: „Diese dürfen im Rahmen der jeweils geltenden, inzidenzabhängigen Kontaktbeschränkung stattfinden.“ Solange alle Regeln eingehalten werden, kann der aktuelle Mieter der Wohnung notwendige Besichtigungen nicht verweigern. Natürlich sollte aber Rücksicht auf alle Menschen genommen werden, die aus gesundheitlichen Gründen Angst vor Kontakten und dem mit einer Wohnungsbesichtigung verbundenen Infektionsrisiko haben. Ebenso müssen Vermieter oder Makler bei gefährdeten Personen besondere Rücksicht nehmen. Wenn zum Beispiel ältere Menschen beteiligt sind, sollten, im Falle einer unumgänglichen Besichtigung, die Vorsichtsmaßnahmen umso strenger ausfallen. In jedem Fall sollten die Umstände für den Mieter zumutbar bleiben und die Gesundheit aller Beteiligten im Vordergrund stehen. Ist ein Mieter gerade unter Quarantäne gestellt, gelten andere Regeln. Hier muss man zuvor das Gesundheitsamt befragen, wie vorgegangen werden soll.

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