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Dienstreisen während Corona

covidtestonline.de Magazin: Reisen

Dienstreisen während Corona


Die Corona-Pandemie hat das Reisen allgemein stark eingeschränkt und aufgrund der Maßnahmen zur Infektionseindämmung für einige Zeit fast unmöglich gemacht. Diese Einschränkungen sind bis heute natürlich auch für Dienstreisen kritisch. Ob aufgrund fehlender Planungssicherheit, zum Schutz der Mitarbeiter oder wegen mangelnder Transport- und Übernachtungsmöglichkeiten – seit Beginn der Covid-19-Pandemie haben viele Unternehmen deutlich weniger Dienstreisen veranlasst. Infolge dessen nehmen digitale Meetings und Konferenzen als Ersatz für das persönliche Treffen der Geschäftspartner weiter zu. Jedoch ist das virtuelle Treffen nicht immer ein gleichwertiger Ersatz, und in manchen Fällen gilt eine Dienstreise als „business critical“, also als entscheidend für den Unternehmenserfolg. Zum einen beispielsweise wenn es um neue, wichtige Geschäftsabschlüsse und das dafür notwendige Aufbauen einer persönlichen Geschäftsbeziehung geht. Zum anderen können technische Probleme an Maschinen etwa nicht einfach durch eine Videoschalte gelöst werden, sondern technisches Personal muss hierfür eine Dienstreise an den Ort des Geschehens antreten. Was Unternehmen sowie Mitarbeiter in Bezug auf Dienstreisen während der Coronavirus-Pandemie beachten sollten, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

1. Risiken auf Dienstreisen während Corona und vorbeugende Maßnahmen


Durch eine voranschreitende Globalisierung sind Unternehmen darauf angewiesen, für ihre Mitarbeiter beruflich bedingte Auslandsreisen oder gar längerfristige Entsendungen zu organisieren. Hierbei kommt der Pflicht des Arbeitgebers, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung potenzielle Risiken für die Mitarbeitenden zu erkennen und diesen durch entsprechende Maßnahmen vorzubeugen, seit Ausbruch der SARS-CoV-2 Pandemie eine noch stärkere Bedeutung zu. Die Infektionsgefahr auf der Reise und im Zielgebiet ist ein Aspekt, es müssen aber auch die möglichen Folgen regionaler Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung berücksichtigt werden. Die weltweite Ausbreitung und das wiederholte Aufbranden neuer Infektionswellen trotz fortschreitender Impfungen führen in vielen Ländern zu erneuten drastischen Einschränkungen im Luft- und Reiseverkehr, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wie zum Beispiel Ausgangssperren, einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung vor Ort sowie Beschränkungen bei den medizinischen Evakuierungsmöglichkeiten. Das Infektionsgeschehen einer bestimmten Region ist schwer vorherzusagen und daraus resultierende Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise sehr schnell und mit sofortiger Wirkung. Die Risiken für Mitarbeiter auf Geschäftsreisen sind daher durch Corona maßgeblich gestiegen und es ist wichtig für Unternehmen, präventiv zu denken und zu handeln.

So ist es zum Beispiel unbedingt ratsam für Unternehmen, jeden Beschäftigten vor Antritt der Geschäftsreise über die Hygieneregelungen und Schutzmaßnahmen bei Auslandsreisen aufzuklären und sich hierzu von Fachmedizinern beraten zu lassen. Die speziellen Ein- bzw. Ausreiseregeln und Quarantänevorschriften sowie zum Beispiel eine Corona-Testung am Zielflughafen müssen mit in die Reiseplanung integriert werden. Außerdem muss geschaut werden, ob der Dienstreisende in der Zielregion eventuell eine Arbeitgeberbestätigung zur Vorlage beim Beherbergungsbetrieb als Nachweis des beruflichen Aufwands für die entgeltliche Übernachtung benötigt. Des Weiteren ist es empfehlenswert, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass der oder die Beschäftigte einen medizinisch betreuten Rücktransport von der dienstlichen Reise benötigt.

2. Darf ein Unternehmen eine Dienstreise trotz Corona-Pandemie verlangen?


Geschäftsreisen in Zeiten der Covid-19-Pandemie sind mit praktischen Problemen und gesundheitlichen Risiken behaftet, weshalb sich erst einmal die Frage stellt, unter welchen Voraussetzungen Dienstreisen unter Corona-Bedingungen überhaupt verlangt werden können. Denn auch wenn ein Arbeitsvertrag dienstliche Auslandsreisen vorsieht, darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter laut Gesetz nur nach „billigem Ermessen“ entsenden. Das Unternehmen muss also die Interessen des Arbeitnehmers gegen seine betrieblichen Interessen abwägen und hierbei besonders die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht beachten, die den Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet. Bei der Entscheidung, ob die Tätigkeit im Ausland dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, bieten die bestehenden Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes einen wichtigen Anhaltspunkt. Meist hat der Arbeitgeber im Sinne seiner Fürsorgepflicht den Arbeitnehmer von nicht zwingenden Reisen in bekannte Risikogebiete zu befreien, da die Anordnung von Dienstreisen in Krisenregionen häufig nicht billigem Ermessen entspricht.

Wenn das Verlangen einer Dienstreise „unbillig“ ist, das Unternehmen also die Interessen des Beschäftigten nicht angemessen berücksichtigt hat, kann dieser die Dienstreise verweigern. Beim Verweigern einer sogenannten „unbilligen Weisung“ dürfen keine arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung gegen den Mitarbeiter erfolgen.

Bei unentbehrlichen Dienstreisen muss ein Unternehmen besondere Schutzmaßnahmen ergreifen und etwa einen Mund-Nasen-Schutz bereitstellen sowie über geltende Corona-Regelungen des Zielgebietes informieren.

3. Rückkehr von der Dienstreise während Corona


Alle Reiserückkehrer – egal aus welchem Land – müssen grundsätzlich für den Grenzübertritt ein negatives Testergebnis, einen Impf- oder einen Genesenennachweis vorzeigen können. Die Corona-Einreiseverordnung regelt auch für die Rückkehr von Geschäftsreisenden nach Deutschland die Frage, ob eine digitale Einreiseanmeldung nötig ist oder ein Quarantäne-Zeitraum eingehalten werden muss. Es wird zwischen Risikogebieten und Virusvariantengebieten unterschieden. Welche Regeln zutreffen und welche Länder derzeit als Risikogebiete eingestuft sind, darüber wird aktuell und verbindlich auf der Webseite des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes informiert.

Wenn Mitarbeiter von einer Dienstreise aus einem Risiko- oder einem Virusvariantengebiet zurückkehren und deshalb in Quarantäne müssen, haben sie einen Vergütungsanspruch.

Grundsätzlich sollten Arbeitgeber bei Dienstreisen ihrer Mitarbeiter die aktuelle Lage im Zielgebiet verfolgen, insbesondere die offizielle Einschätzung des Auswärtigen Amtes und – sofern notwendig – erforderliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter, wie beispielsweise eine vorzeitige Rückholung, ergreifen.

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