Vor der Anordnung einer Dienstreise in Coronazeiten sollte sich der Arbeitgeber die Frage stellen, ob diese wirklich notwendig und auch zumutbar für den Angestellten ist, also ob diese dem sogenannten billigen Ermessen entspricht. Auch die Fürsorgepflicht der Unternehmen gegenüber ihren Mitarbeitern darf hier nicht außer Acht gelassen werden. Beim Abwägen dieser Entscheidung ist in Hinsicht auf die Pandemie vor allem das Infektionsrisiko im Zielgebiet zu berücksichtigen. Des Weiteren sollte in Betracht gezogen werden, ob Lockdown Vorschriften vor Ort gelten und zu welchem Ausmaß mit Einschränkungen zu rechnen ist. Hilfreiche Informationen hierzu gibt es auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, dort können auch bestehende Reisewarnungen für verschiedene Regionen abgerufen werden. Die Notwendigkeit, also auch der Nutzen der geschäftlichen Reise für den Arbeitgeber, sollten immer im Verhältnis zum Risiko für den Arbeitnehmer betrachtet und abgewogen werden. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Dienstreise zu verweigern, wenn seine Interessen nicht angemessen berücksichtigt wurden und die Anweisung zur Dienstreise im Ergebnis „unbillig“ ist. Hier muss der Angestellte aber vorsichtig agieren, denn bei Nichterfüllung einer unbilligen Weisung kann das Unternehmen mit arbeitsrechtlichen Sanktionen, zum Beispiel Abmahnung oder Kündigung, reagieren. Unser Tipp an beide Seiten lautet daher: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitnehmer/Arbeitgeber, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, was die Geschäftsreise betrifft.
Magazin: Reisen
Geschäftsreisen während Corona
Die Corona-Pandemie hat das geschäftliche Reisen für einige Zeit komplett zum Stillstand gebracht und für viele Unternehmen einen Wechsel zu digitalen Kommunikationswerkzeugen angestoßen. Heute hat sich die epidemiologische Lage in Europa jedoch, vor allem durch steigende Impfquoten, erheblich verbessert und Geschäftsreisen sind wieder möglich. Viele Unternehmen planen daher nun unter anderem die Rückkehr zu persönlichen Treffen mit Geschäftspartnern anstatt digitalen Meetings. Denn obwohl technisch gut aufgestellt, ist der digitale Austausch einem persönlichen Gespräch für viele Menschen nicht gleichzusetzen. Wir fassen zusammen, was Unternehmen und Angestellte in Bezug auf Geschäftsreisen & Covid-19 beachten sollten.
1. Ist die Geschäftsreise angemessen und zumutbar?
2. Die Planung und Buchung der Geschäftsreise
Ist die Geschäftsreise beschlossene Sache, gilt es auch bei deren Planung unvorhergesehene Entwicklungen im Infektionsgeschehen bestmöglich mit einzukalkulieren. Bei der Buchung von Unterkunft und Beförderung sollten umbuchbare, flexible Tarife gewählt werden und vor Reiseantritt ist es wichtig, sich zum Beispiel Flugverbindungen und Beförderungsbedingungen vom Beförderungsunternehmen rückbestätigen zu lassen. Ein weiterer Punkt ist die Gültigkeit und der Leistungsumfang Ihrer Reisekrankenversicherung. Prüfen Sie diesen mit ihrem Arbeitgeber und erweitern den Versicherungsschutz gegebenenfalls rechtzeitig vor Abreise. Beim Packen für die Dienstreise ist man gut beraten, auch auf einen verlängerten Aufenthalt im Ausland oder eine Quarantäne vorbereitet zu sein und falls nötig einen Vorrat an Medikamenten mitzunehmen.
3. Geschäftsreisen innerhalb der Europäischen Union und das DCC
Die Einführung des Digital COVID-Certificates (DCC) zum 01. Juli 2021 erleichtert allgemein das Reisen innerhalb der Europäischen Union. Das in der gesamten EU anerkannte Zertifikat ist ein digitaler Nachweis dafür, dass man entweder vollständig gegen Covid-19 geimpft wurde, von Corona genesen ist oder negativ getestet wurde. Vollständig geimpfte sowie genesene Personen sind dann innerhalb der EU von der Testpflicht und von Quarantänemaßnahmen befreit. Hat man keine Impfung oder Genesung vorzuweisen, aber ein negatives Testergebnis im Format des DCC, kann man von Quarantäneanforderungen befreit sein, außer man kommt aus einem Gebiet, in dem das Virus stark verbreitet ist. All diese Faktoren sind entscheidend für die Planung des zeitlichen Ablaufs der Geschäftsreise, da eine Quarantäne erhebliche Verzögerungen mit sich bringen würde. Innerhalb der EU gibt es folgende einheitliche Gültigkeitsdauer für Tests: PCR-Tests dürfen zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden, Antigentests nicht älter als 48 Stunden, bei Einreise aus einem Virusvariantengebieten nicht älter als 24 Stunden sein. Auch bei der Wahl des Covid-19 Tests gilt es, verbindliche Informationen für das jeweilige Reiseziel auf der offiziellen Webseite des Auswärtigen Amtes einzuholen. Wenn für Ihr Zielgebiet ein Schnelltest ausreicht, können Sie sich beispielsweise bei https://www.covidtestonline.de/ ganz unkompliziert ein Schnelltest-Kit bestellen und nach negativem Testergebnis ein anerkanntes Zertifikat erhalten. Für Reisen ins außereuropäische Ausland ist dies jedoch oft nicht ausreichend, da viele Länder einen PCR-Test verlangen. Empfehlenswert für Geschäftsreisende ist auch die Corona-Warn-App, die inzwischen Informationen mit anderen Warn-Apps einiger europäischer Länder austauschen kann und so über Risikobegegnungen auf der Dienstreise informiert.
4. Für die Rückkehr die Coronavirus-Einreiseverordnung beachten
Seit dem 01. August 2021 beinhaltet die Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung eine generelle Nachweispflicht. Dieser Pflicht bei Einreise nach Deutschland kann entweder mit einem Genesenennachweis, einem vollständigen Impfnachweis oder mit einem aktuellen negativen Covid-19-Testergebnis entsprochen werden. Die Nachweispflicht gilt unabhängig von der Art der Einreise, also für Reisen in der Bahn, im Flugzeug, im Bus, auf dem Schiff und im Individualverkehr. Reist man aktuell aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland ein, muss man immer ein Testergebnis vorlegen, auch wenn man bereits geimpft oder genesen ist. Außerdem gilt die Anmeldepflicht über die digitale Einreiseanmeldung sowie die Quarantänepflicht bei Ankunft aus einem Virusvariantengebiet. Als Virusvariantengebiet gelten Länder und Regionen, in denen besonders gefährliche Varianten des Covid-19-Virus nachgewiesen sind. Vereinzelt können bestimmte Personengruppen von der Nachweis- und Quarantänepflicht ausgenommen sein, unter anderem für Kurzaufenthalte von bis zu 72 Stunden aus zwingenden beruflichen Gründen. Diese Sonderregelungen dienen der Aufrechterhaltung des Wirtschaftsverkehrs und sind in der Einreiseverordnung des Bundes geregelt. Eine aktuelle Übersicht über die unterschiedlichen Risikogebiete veröffentlicht das Robert Koch Institut (RKI). Die Infektionslage in einer Region kann sich schnell verändern und ist schwer vorherzusagen. Als Geschäftsreisender sollten sich deshalb auch während Ihrer Reise stets informiert halten und bei Veränderung der Lage Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber halten.
Die meisten Unternehmen sind inzwischen stark sensibilisiert für das Thema Reisesicherheit. Ein Test vor der Rückkehr ins Büro wird von den meisten Unternehmen sehr befürwortet, da die Infektion eines Mitarbeiters mit dem Coronavirus für eine Firma gravierende Folgen haben kann. Alle mit dem infizierten Mitarbeiter in Kontakt stehenden Personen müssen sich in eine Quarantäne begeben, dadurch können ganze Unternehmensbereiche zum Stillstand gebracht werden.
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