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Aktuelle Lockerungen der Coronaregeln in Schleswig-Holstein

Aktuelle Lockerungen der Coronaregeln in Schleswig-Holstein

23.03.2022

Das lange Warten hat ein Ende: Ganzheitlich entfallen sie jedoch noch nicht, denn es folgen weitere Lockerungen in puncto Coronamaßnahmen. Dabei lässt die Rückkehr zur bedingten Normalität im Alltag die Mehrheit der Bürger nach Langem aufatmen. Durch die neuen Beschlüsse des Kabinetts in Kiel wurden weitere Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung vorgenommen. Seit Donnerstag, 3. März 2022, gilt die zweite Stufe des Drei-Stufen- Plans, bis zum 20.3.2022 soll ein Großteil der Coronamaßnahmen wegfallen.

 

Überblick zum Corona-Stufenplan

Die Coronapandemie gehört sicherlich zu den weltweit größten Herausforderungen dieses Jahrzehnts. Mit welchen Einschränkungen haben die Menschen nicht leben müssen, um der Ausbreitung von Covid-19 Einhalt zu gebieten. Dabei wurden immense Verluste und traumatische Erfahrungen auf individueller, wirtschaftlicher und sozialer Ebene verzeichnet. Die schrittweise Lockerung der Coronavorschriften wirkt sich sehr positiv auf alle Bereiche aus.
Der ausgearbeitete Stufenplan für Schleswig-Holstein sieht vor, dass die Einschränkungen aufgrund der Pandemie in drei Phasen zurückgenommen werden sollen.

Die erste Stufe wurde zum 19. Februar umgesetzt, dabei gab es Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen. Diese betrafen vor allem Regelungen für private Treffen, die bis zu diesem Zeitpunkt unter weiteren Auflagen auf nur zwei Haushalte begrenzt waren.

Für Gastronomie sowie den Zutritt zu verschiedenen Veranstaltungen galten auch weiterhin die 2G- und 2G-plus-Regeln. Bei der Einhaltung der 2G-Vorschrift bedeutet es, dass die betreffende Person entweder vollständig geimpft oder von Covid-19 genesen ist, wenn sie den Zugang zu bestimmten öffentlichen Institutionen oder gesellschaftlichen Ereignissen wahrnehmen möchte. In diesem Zusammenhang musste oft der 2G-plus-Nachweis erbracht werden. Konkret gesagt, außer dem Geimpft- oder Genesen-Status war zusätzlich ein negativer Coronatest Pflicht.
Die zweite Stufe des Plans gilt seit dem 3. März. Die bisherigen 2G- und 2G-plus-Regelungen werden weitgehend durch 3G-Regelungen ersetzt. In der dritten Stufe sollen zum 20. März dann in viel Bereichen auch die 3G-Regelungen entfallen, wobei an der Maskenpflicht noch bis zum Beginn der Osterferien festgehalten werde.

 

3G-Regel dominiert

Die 2G- und 2G-plus-Einschränkungen werden auf 3G erweitert. Auch die Gastronomie kann sich wieder künftig auf 3G umstellen. 3G-Regel bedeutet grundsätzlich, dass zu bestimmten Bereichen nur Personen Zugang haben, die vollständig geimpft, genesen oder negativ auf Covid-19 getestet sind. Die Testmöglichkeit als erweitertes Zutrittsmodell bringt Bürgern, die bis vor Kurzem durch 2G oder 2G plus öffentlich meist ausgrenzt waren, neue Hoffnung, wieder aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.
Folgende umfangreiche Änderungen der Coronaregeln in Schleswig-Holstein sind seit Anfang März gültig:
Für Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig bis zu 500 Teilnehmern gilt 3G (geimpft, genesen oder getestet). Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Gästen, die unter anderem feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt auch die Maskenpflicht. Bei mehr als 500 Teilnehmern gilt die 2G-Regel, das heißt, nur vollständig geimpfte oder genesene Personen haben Zutritt. Bei Veranstaltungen draußen mit bis zu 500 Teilnehmern gibt es keine Vorgaben. Bei mehr als 500 Gästen gilt die 2G-Regel. Insgesamt dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25.000 Gäste zeitgleich anwesend sein.
Für Versammlungen und Gottesdienste indoor sind die bisherigen Coronaregeln einzuhalten, auch bezüglich der Sitzordnung im Schachbrettmuster sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Sollte die Versammlung unter 3G-Regelung stattfinden, bedarf es keiner Sitzanordnung im Schachbrettmuster, was organisatorisch betrachtet eine beträchtliche Erleichterung mit sich führt.
Die Rückkehr der 3G-Regel in der Gastronomie wird sich sicherlich seht stark auf die Gästezahlen und damit die gesamtwirtschaftlichen Aufstiegsentwicklung auswirken. Weiterhin ist ein Mund-Nase-Schutz abseits des Sitzplatzes zu tragen. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen wie etwa bei Familienfeiern in eigenen Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, entfällt die Maskenpflicht für die teilnehmenden Gäste abseits der Sitzplätze. Für Discos und Events mit vergleichbaren Tanzaktivitäten gilt die 2G-plus-Regel – ohne Ausnahmen bei der Testpflicht. Wer also in einem Tanzklub dabei sein möchte, muss also nicht nur vollständig geimpft oder genesen sein, sondern zusätzlich einen negativen Coronatest vorweisen können.

Was das Testen auf Covid-19 im Allgemeinen anbetrifft, darf der Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden, der negative PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein vor dem Zutritt zur Veranstaltung.
Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sind nun ebenfalls an die 3G-Regel gebunden, wobei anzumerken ist, dass Ungeimpfte täglich einen negativen Coronatest vorlegen müssen.

 

Weitere Änderungen

Was körpernahe Dienstleistungen anbetrifft, gelten 3G und Maskenpflicht. Für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen gibt es weiterhin keine Vorgaben des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises der Kunden.
Sportler und Sportbegeisterte können sich künftig auf die Anwendung der 3G-Regel in geschlossenen Räumen einstellen. Die Vorgabe greift auch für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
Wer Einrichtungen mit Publikumsverkehr aufsucht, muss besondere Hygienekonzepte beachten. Dazu zählen insbesondere der Einzelhandel, Bildungseinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. OP-Masken oder jene mit FFP2-Filter sind hierbei ein Muss. Das Gleiche ist in Kitas einzuhalten, in denen das Personal entsprechend der 3G-Regelung am Arbeitsplatz getestet sein muss.
Für Kinder und Jugendliche fallen die Zugangsbeschränkungen komplett weg. Gemäß dem aktuellen Absonderungserlass für schulpflichtige Kinder und Jugendliche sollte beachtet werden, dass Schüler, die positiv auf Corona getestet wurden, sich umgehend für zehn Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Sie können aber bereits nach sieben Tagen in die Schule zurückkehren, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt.
Durch die zusätzlichen Testoption im Rahmen der aktuellen 3G-Regelung erweitern sich die Zutrittsmöglichkeiten zu verschiedenen Bereichen des sozialen Lebens, was sicherlich sehr viel zur besseren Lebensqualität beitragen wird. Auf dem Onlineportal covidtestonline.de können Interessierte weitere Informationen zu den angebotenen Coronatests erhalten.

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